Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich eingebaute Speicher) unterliegen "wesentliche Komponenten" dem Nullsteuersatz. Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind.

Zu den wesentlichen Komponenten gehören die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B.:

  • Wechseltrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Streckdose),
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger,
  • Backup Box und
  • der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.

Auch die Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese Teil einer Anlage sind, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt.

Keine wesentlichen Komponenten sind Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind. Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.[1]

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