FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 13.6.2019, VI 305 - S 2223 - 685
Das FG Köln hat mit Urteil vom 20.1.2016, 9 K 3177/14 entschieden, dass seitens der Klägerin geltend gemachte Spenden an eine rumänische Kirchengemeinde zu Unrecht nicht als Sonderausgaben anerkannt worden seien.
Das Finanzamt hatte die Zuwendung mit der Begründung, dass es an den Voraussetzungen des strukturellen Inlandsbezugs (§ 10b Absatz 1 Satz 6 EStG) fehle, nicht zum Abzug zugelassen. Nach § 10b Absatz 1 Satz 6 EStG ist Voraussetzung für den Abzug von Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU/EWR-Ausland als Sonderausgaben, dass
- natürliche Personen gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder
- die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.
Das FG Köln vertritt die Auffassung, dass aus verfassungs- und europarechtlichen Aspekten heraus das in § 10b Absatz 1 Satz 6 EStG genannte Erfordernis, dass die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann, so auszulegen ist, dass die Möglichkeit, dass die Tätigkeit der ausländischen Körperschaft zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen kann, nicht evident ausgeschlossen ist. Im Rahmen einer verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung stellte das Gericht fest, dass die Klägerin an eine rumänische Körperschaft gespendet hat, die nach inländischen Maßstäben als gemeinnützig anzuerkennen wäre. In Konsequenz dessen stehe ihr der Spendenabzug zu.
Mit Urteil vom 22.3.2018, X R 5/16 (BStBl 2018 II S. 651) hat der BFH das Urteil des FG Köln aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen, da anhand der Feststellungen des FG nicht beurteilt werden konnte, ob es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG handelte. Die Ausführungen des BFH zum strukturellen Inlandsbezug, nach denen dieser bereits dann erfüllt ist, wenn es sich beim Zuwendenden um eine inländische Person handelt, waren nicht entscheidungserheblich.
Das FG Köln hat mit Urteil vom 8.5.2019 entschieden, dass die griechisch-katholische Kirche in Rumänien einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts vergleichbar konstituiert ist. Dementsprechend hat das FG auf die Vorlage weiterer Unterlagen (die im Falle eines privatrechtlich organisierten Zuwendungsempfängers hätten angefordert werden können, z.B. Mittelverwendungsrechnung, Rücklagenentwicklung etc.) verzichtet und den begehrten Spendenabzug gewährt.
Normenkette
EStG § 10b