Der Buchwertansatz ist im Fall einer Spaltung u.a. ausgeschlossen, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). Nach dem Wortlaut des bisherigen Satzes 4 ist davon auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. Laut BFH hat der Satz 3 keinen eigenständigen, über die Fälle des Satzes 4 hinausgehenden Anwendungsbereich (kein eigenständiger Ausschlussgrund, BFH, Urteil v. 11.8.2021, I R 39/18, BFH/NV 2022 S. 297).

Mit dem Wachstumschancengesetz soll § 15 Abs. 2 UmwStG neu gefasst werden. Danach soll § 11 Abs. 2 UmwStG auch dann keine Anwendung finden, wenn durch die Spaltung eine Veräußerung an außenstehende Personen zwar nicht vollzogen, aber vorbereitet wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Der Buch- oder Zwischenwertansatz im Fall der Vorbereitung einer Veräußerung ist nur dann nach dem geänderten Satz 2 ausgeschlossen, wenn es innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag tatsächlich zur Veräußerung mindestens eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft kommt (Satz 4). Der neue Satz 5 enthält eine unwiderlegbare Vermutung zur Vorbereitung einer Veräußerung i.S.d. geänderten Satzes 2. Danach ist der Buch- oder Zwischenwertansatz stets ausgeschlossen, wenn es innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums zu einer Veräußerung von Anteilen an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % des Wertes der Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen, an Außenstehende kommt.

Die "außenstehende Person" i.S.d. § 15 Abs. 2 UmwStG wird im neuen Satz 3 legal definiert als alle Personen, "die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung an der übertragenden Körperschaft beteiligt waren". Jedoch gelten verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB nicht als außenstehende Personen (§ 15 Abs. 2 Satz 7, Halbsatz 1 UmwStG).

 
Hinweis

Laut Gesetzesbegründung gilt zur Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten als Veräußerung eines Anteils einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft auch die mittelbare Veräußerung dieses Anteils durch ein verbundenes Unternehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 7, Halbsatz 2 UmwStG).

Für Fälle der Beteiligung von außenstehenden Personen an der übertragenden Körperschaft soll die Spaltung nur dann als Veräußerung an außenstehende Personen i.S.d. Satzes 2 gelten, wenn die Spaltung zu einer Wertverschiebung zugunsten dieser Personen führt (§ 15 Abs. 2 Satz 6 UmwStG).

 
Hinweis

Die angepasste Nachspaltungsveräußerungssperre soll bereits auf Spaltungen anzuwenden sein, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 (Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Wachstumschancengesetz) erfolgt (§ 27 Abs. 19 UmwStG). Hier bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetzgebungsverfahren in 2024 weiterentwickelt.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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