Leitsatz
Erfüllt die durch eine Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage begünstigte Ehefrau die ihr auferlegte Verpflichtung, sind die für den Spendenabzug nach § 10 b EStG zu fordernden Voraussetzungen der Freiwilligkeit der Zuwendung und der wirtschaftlichen Belastung des Spenders nicht erfüllt. Die Veranlagung von Ehegatten führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 10 b EStG für den Spendenabzug zwischen Eheleuten austauschbar wären.
Sachverhalt
Der Erblasser überwies seiner Ehefrau am 15.1.2007 schenkweise einen Betrag von 400.000 Euro unter der Auflage, einen Teilbetrag davon i. H. v. 130.000 Euro an gemeinnützige Organisationen weiterzuleiten. Das Finanzamt versagte den Abzug als Sonderausgabe mit dem Hinweis auf das Fehlen des Merkmals "Freiwilligkeit" der Zuwendungen. Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, dass im Innenverhältnis der Erblasser der Spender sein sollte und es sich bei den 130.000 Euro bei dessen Ehefrau lediglich um einen durchlaufenden Posten gehandelt habe. Die Spenden seien daher steuerlich anzuerkennen. Im Übrigen mangele es, wenn man eine Schenkung unter Auflage annehme, nicht an der Freiwilligkeit seitens der Klägerin. Sie sei die Spendenverpflichtung freiwillig eingegangen. Die Klägerin sei auch wirtschaftlich belastet, da sie mit dem Schenker zusammenveranlagt werde.
Entscheidung
Die Voraussetzungen für den Spendenabzug der Klägerin sind nicht gegeben, weil es an den Merkmalen der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung fehlt. Der Vortrag der Klägerin, die gespendeten Beträge seien als durchlaufender Posten anzusehen, schließt den Spendenabzug bereits deshalb aus, weil dann die Klägerin den Betrag von 130.000 Euro treuhänderisch für den Erblasser weitergeleitet, und somit nicht selbst gespendet hätte. Die ohne Zwang eingegangene Verpflichtung zu spenden, spricht nach Auffassung des Finanzgerichts dafür, dass das Merkmal der Freiwilligkeit nicht erfüllt ist. Die Klägerin hat keine eigene Ausgabenentscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt. Da der gesamte Betrag von 400.000 Euro zwar schenkweise in das Eigentum der Klägerin übergegangen ist, jedoch geschmälert um die Weitergabeverpflichtung an die Spendenempfänger, fehlt es an einer Wertabgabe der Klägerin, sie wurde vielmehr mit der Schenkung von vorneherein um den Nettobetrag, also um 270.000 Euro, bereichert und damit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in keiner Weise gemindert.
Hinweis
Die vom Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017, 9 K 2395/15 E