Aus § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ergibt sich, dass das Sonderbetriebsvermögen zwar nicht mitübertragen werden muss. Allerdings hat dies grundsätzlich zur Folge, dass die Behaltefrist für den Übertragungsempfänger läuft. Dies hat der BFH[1] bestätigt.

Außerdem hat er in diesem Urteil geklärt, wie viel Sonderbetriebsvermögen mitübertragen werden muss, um die Behaltefrist zu vermeiden: nämlich prozentual so viel, wie Anteile der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen übertragen werden.[2]

Dabei ist es nach Meinung des BFH nicht erforderlich, von jedem Wirtschaftsgut einen entsprechenden Anteil zu übertragen; es reicht eine wertmäßig anteilige Übertragung aus. Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ist im Sinne einer wertbezogenen, nicht einer gegenständlichen (wirtschaftsgutbezogenen) Betrachtung auszulegen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Wertmäßig anteilige Übertragung

Vater V ist Kommanditist der V-KG. Zum funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen des V gehören die Grundstücke 1 und 2. Jedes Grundstück hat einen Teilwert von 3 Mio. EUR. V überträgt auf seinen Sohn S neben dem hälftigen Kommanditanteil das ganze Grundstück 1. Grundstück 2 behält er hingegen vollständig zurück.

Wertmäßig liegt eine quotale (d. h. 50 %ige) Übertragung des Sonderbetriebsvermögens vor. Die Behaltefrist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG kommt nicht zur Anwendung, weil V wertmäßig einen Anteil am Sonderbetriebsvermögen überträgt, der dem übertragenen Teil des Anteils am steuerlichen Gesamthandsvermögen des Übertragenden entspricht.[4] S muss den Buchwert des Gesellschaftsanteils zu 50 % fortführen und den Buchwert des Grundstücks 1 zu 100 %.

 
Praxis-Tipp

Wertgutachten bei quotaler Übertragung nicht erforderlich

Eines Wertgutachtens bedarf es nicht, wenn das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen in demselben Verhältnis übergeht, in dem der übertragene Teil des Anteils am Gesamthandsvermögen zum gesamten Anteil am Gesamthandsvermögen steht.[5]

 
Praxis-Beispiel

Keine Behaltefrist bei quotaler Übertragung

V ist als Kommanditist zu 80 % an der X-KG beteiligt, seine Ehefrau M zu 20 %. V hat der KG ein Betriebsgrundstück (funktional wesentliche Betriebsgrundlage) zur Nutzung überlassen, das in einer Sonderbilanz ausgewiesen ist. Er überträgt von seinem Kommanditanteil 50 % unentgeltlich auf seinen Sohn S, der danach zu 40 % als Kommanditist an der KG beteiligt ist. Das Betriebsgrundstück überträgt V ebenfalls zu 50 % unentgeltlich auf S (quotale Übertragung).

Der Kommanditanteil des V hat einen Buchwert von 80.000 EUR und einen gemeinen Wert von 800.000 EUR. Der Buchwert des Betriebsgrundstücks beträgt 100.000 EUR, sein gemeiner Wert 1 Mio. EUR.

S muss den Buchwert des übernommenen Kommanditteilanteils von 40.000 EUR und den anteiligen Buchwert des Betriebsgrundstücks von 50.000 EUR fortführen. Die Behaltefrist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG kommt nicht zur Anwendung.

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