Sondervergütungen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern bezieht,[1] sind bei der Gesellschaft Betriebsausgaben, in der Sonderbilanz des Gesellschafters werden sie betragsgleich als Ertrag erfasst (sog. korrespondierende Bilanzierung).[2] Die Hinzurechnung der Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfolgt den Zweck, die Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer anzunähern, weil dieser keine Verträge mit sich selbst abschließen kann, folglich auch nicht gegen Entgelt dem Unternehmen Dienste leisten oder Kapital oder andere Wirtschaftsgüter zu Nutzung überlassen und durch die entsprechenden Zahlungen den Gewinn des Unternehmens mindern kann.

Sondervergütungen werden beim Gesellschafter in dem Wirtschaftsjahr gewinnmäßig erfasst, in dem sie bei der Gesellschaft als Aufwand in Erscheinung treten; unerheblich ist, ob ihm die Vergütung während dieses Jahres zugeflossen ist. Für die zeitliche Erfassung der Sondervergütung beim Mitunternehmer ist daher maßgeblich, in welchem Jahr der Aufwand bei der Gesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften der §4 Abs. 1, § 5 EStG hätte berücksichtigt werden müssen.[3] Sie werden als Entnahmen in der Sonderbilanz erfasst, wenn sie in das Privatvermögen fließen.

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