Zum passiven Sonderbetriebsvermögen II gehört z. B. ein Darlehen, das zum Erwerb einer zum aktiven Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Beteiligung eines Mitunternehmers aufgenommen wurde.[1] Die dafür geleisteten Schuldzinsen sind Sonderbetriebsausgaben dieses Mitunternehmers. Weil die Sonderbetriebsergebnisse der Mitunternehmer einschließlich des Sonderbetriebsvermögens II Bestandteil des Gewerbeertrags i. S. d. § 7 GewStG einer Mitunternehmerschaft sind, mindern diesbezügliche Sonderbetriebsausgaben den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft.

Dementsprechend gehört auch ein Darlehen, das ein Kommanditist zum Erwerb der Anteile an der Komplementär-GmbH aufgenommen hat, zum notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögen, wenn die GmbH-Anteile Sonderbetriebsvermögen sind.[2]

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