Die Sonderabschreibungen betragen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 Prozent[1] Zugleich ist die reguläre lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwert-AfA).

 
Hinweis

Nebeneinander von Sonderabschreibung und degressiver AfA nach § 7 Abs. 5a EStG nach dem Wachstumschancengesetz

Aufgrund der Neuregelungen des Wachstumschancengesetzes können neben der Sonderabschreibung nach § 7b EStG auch degressive Abschreibungen nach § 7 Abs. 5a EStG in Anspruch genommen werden. Unklar ist in diesem Zusammenhang allerdings, wie sich die Inanspruchnahme der degressiven AfA neben der Sonderabschreibung nach § 7b EStG auswirkt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Sonderabschreibung nach § 7b EStG während des Begünstigungszeitraums keine Auswirkung auf die Höhe der daneben in Anspruch zu nehmenden linearen AfA hat. Insoweit ist auf die Vorschrift des § 7a Abs. 4 EStG zu verweisen. Für die Fälle, in denen die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG in Anspruch genommen wird, enthält die Vorschrift des § 7a Abs. 4 EStG hingegen keine Regelung. Infolgedessen ist Bemessungsgrundlage für die degressive AfA der um die Sonderabschreibung nach § 7b EStG geminderte Restbuchwert. Wenn der Gesetzgeber diese Auswirkung so nicht gewollt haben sollte, ist hier eine gesetzliche Klarstellung geboten.

 
Praxis-Beispiel

Herstellung eines Mehrfamilienhauses - gleichzeitige Inanspruchnahme der linearen AfA während des Begünstigungszeitraums nach § 7b EStG

Der Steuerpflichtige errichtet aufgrund eines Bauantrags vom 1.10.2018 ein Mehrfamilienhaus. Alle Wohnungen werden seit dem Zeitpunkt der Fertigstellung (1.4.2019) zu fremden Wohnzwecken entgeltlich vermietet. Die Wohnflächen (inklusive Nebenräume) betragen 310 qm. Die Herstellungskosten betragen 550.000 EUR. Für die Zeit des Begünstigungszeitraums nach § 7b EStG berechnet sich die AfA wie folgt:

 
Bemessungsgrundlage AfA 1. Jahr AfA 2. Jahr AfA 3. Jahr AfA 4. Jahr

Sonderabschreibung

550.000 EUR x 5 %
27.500 EUR 27.500 EUR 27.500 EUR 27.500 EUR

Lineare AfA

550.000 EUR x 2 %
11.000 EUR 11.000 EUR 11.000 EUR 11.000 EUR
Gesamtbetrag 38.8500 EUR 38.500 EUR 38.500 EUR 38.500 EUR

Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums berechnet sich die Restwertabschreibung wie folgt: Die lineare AfA ist in Anlehnung an § 7 Abs. 4 S. 1 EStG nach einem um den Begünstigungszeitraum verminderten Abschreibungszeitraum von 50 Jahren zu bemessen.[2] Danach beträgt die Restwertabschreibung ab dem 5. Jahr: 396. 000 EUR verteilt auf 46 Jahre = 8.608,70 EUR.

Im Beispielsfall wäre es auch möglich gewesen, die Sonderabschreibung unter Berücksichtigung der jeweiligen steuerlichen Situation in Höhe von weniger als 5 % vorzunehmen. Der nicht ausgeschöpfte Teil der Sonderabschreibung fließt dann in die Restwertabschreibung ein.

 
Hinweis

Restwertabschreibung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach § 7b EStG bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG 

Nach (Wieder-)Einführung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG durch das Wachstumschancengesetz ist die Beibehaltung der degressiven AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums des § 7b EStG nicht möglich, es ist ab dann auf die lineare AfA überzugehen. Das liegt daran, dass die Vorschrift des § 7a Abs. 9 EStG im Rahmen des Wachstumschancengesetz nicht angepasst wurde. Nach dieser Vorschrift ermittelt sich nämlich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bei Gebäuden und Wirtschaftsgütern i. S. d. § 7 Abs. 5a EStG die AfA nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG maßgeblichen linearen AfA-Satz. M.E. kann dieses Ergebnis gesetzgeberisch nicht so gewollt sein. Hier bleibt abzuwarten, ob es zu einer gesetzgeberischen Klarstellung kommt, die eine Beibehaltung der degressiven AfA auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums des § 7b EStG ermöglicht.

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