Die Formen der Überlassung von Software durch den Softwarehersteller an den Softwareanwender (bzw. Softwarenutzer) entwickeln sich ständig weiter. Während viele Jahre der Erwerb einer Softwarelizenz die dominierende Erwerbsform darstellte, setzen sich vermehrt Mietmodelle zur Überlassung von Software durch. Da die buchhalterische Abbildung je Form der Überlassung verschieden ist, soll im folgenden zwischen folgenden Formen der Softwareüberlassung (Lizenzmodelle) unterschieden werden:

  • Erwerb einer Softwarelizenz: Nach IDW 11.23 liegt ein Erwerb einer Software bzw. Softwarelizenz vor, wenn ein einmaliges Entgelt für die unbefristete oder unkündbare befristete Nutzung einer Software (Nutzungsrecht) geleistet wird. In diesem Fall erwirbt das erwerbende Unternehmen (Softwareanwender) einen immateriellen Vermögensgegenstand in Form eines Nutzungsrechts an einer Software (oftmals in einer bestimmten Versionsstufe). Die buchhalterische Abbildung von erworbenen Nutzungsrechten an einer Software wird zusammen mit dem Fall der eigenen Herstellung von Software im Abschnitt 3.3 dargestellt.
  • Softwareleasing: Alternativ zum Erwerb einer Softwarelizenz kann ein Nutzungsrecht an einer Software auch Gegenstand eines Leasingvertrags sein. Wird ein Leasingvertrag zwischen einem Softwarehersteller bzw. einem Leasinggeber und einem Softwareanwender (Leasingnehmer) über eine unbefristete oder unkündbare befristete Softwarelizenz über eine feste Grundmietzeit und festen Raten vereinbart, kann entweder Operate- oder Finance-Leasing vorliegen. Die buchhalterische Abbildung wird im Abschnitt 3.4 dargestellt.
  • Softwareüberlassung im Zuge eines Dauerschuldverhältnisses: Der Softwareanwender zahlt ein fortlaufendes Entgelt an den Softwarehersteller bzw. Softwareanbieter, damit dieser ihm den Zugriff auf die Software über das Internet ermöglicht (Dauerschuldverhältnis). Der Softwareanwender wird zu keinem Zeitpunkt rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer an der Software. Die Software wird zu einer jederzeit mietbaren Dienstleistung, die bei vielen Vertragsmodellen jederzeit – z. B. mit monatlicher Frist – gekündigt werden kann. Diese Form der Softwarenutzung wird oft als Software as a Service (SaaS) oder Software on Demand bezeichnet. Die buchhalterische Abbildung wird im Abschnitt 3.5 dargestellt.

Die Abgrenzung der einzelnen Formen der Softwareüberlassung muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts erfolgen. Für die buchhalterische Behandlung ist entscheidend, wem das wirtschaftliche Eigentum an einer Software bzw. dem Nutzungsrecht an einer Software zuzuordnen ist. Eine Aufnahme in die Bilanz des Softwareanwenders erfolgt nur, wenn dieser auch das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum am Nutzungsrecht für eine Software erlangt.

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