Rz. 53

Die Angaben in einer ordnungsgemäßen ZM für die in § 18a Abs. 1 UStG genannten Leistungen stellen den Kernbereich der Funktionsfähigkeit des EU-weiten Kontrollsystems dar (Rz. 172ff.), welches u. a. mit der ZM verwirklicht werden soll. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG enthält die gesetzliche Definition der Lieferungen, für welche eine ZM abzugeben ist. Danach haben Unternehmer i. S. d. § 2 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats, indem sie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt haben, gegenüber dem BZSt – und nicht gegenüber dem örtlich zuständigen FA – nach bestimmten Formvorgaben eine ZM abzugeben; zusammengefasst gesagt handelt es sich hierbei um "Lieferungen". Allerdings enthält diese Regelung keine abschließende Definition der betroffenen Lieferungen, weil die innergemeinschaftliche Warenlieferung ihre Definition in § 18a Abs. 6 UStG findet und dann in den drei Unterabschnitten dieser Regelung zur "Ausfüllung" der Definition auf § 6a UStG und § 6b UStG verwiesen wird. § 6a Abs. 2 UStG verweist wiederum auf § 3 Abs. 1a UStG. Ergänzend sind die Fälle des § 18a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 25b UStG zu beachten. Von einer einfachen Begriffsdefinition der von der Meldepflicht betroffenen Lieferungen kann hier jedenfalls nicht gesprochen werden.

 

Rz. 54

§ 18a UStG setzt somit die unschöne und umständliche Übung des deutschen Umsatzsteuerrechts fort, dass eine Norm aus sich allein heraus nicht oder nicht abschließend aussagekräftig ist. Bei der Verpflichtung zur Abgabe der ZM muss jedenfalls in einem ersten Schritt immer geprüft werden, ob der Unternehmer im Meldezeitraum meldepflichtige Lieferungen i. S. d. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG ausgeführt hat. Dazu bedarf es zunächst der genauen Kenntnis des Inhalts der davon betroffenen Lieferungen; die Unternehmer müssen unbedingt dafür Sorge tragen, dass solche Lieferungen innerbetrieblich als solche erkannt, entsprechend aufgezeichnet und in der ZM gemeldet werden.

Rz. 55 – 56 einstweilen frei

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