Rz. 30

Container können ebenfalls den für die Anwendung des Nullsteuersatzes erforderlichen Gebäudebegriff erfüllen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Verwaltung nennt als Beispiel Schulcontainer, die für hoheitliche Tätigkeiten etwa zur Auslagerung von Schulklassen wegen Sanierungsarbeiten genutzt werden.[1]

Hierunter dürften aber auch Wohncontainer z. B. für die Unterbringung von Saisonarbeitskräften oder für die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen fallen.

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