Rz. 38b
Bei der Ausstellung eines Gutscheins, der ausschließlich für Getränke eingelöst werden kann, steht der anzuwendende allgemeine Steuersatz von 19 % ebenfalls unumstößlich fest. Damit handelt es sich ebenfalls um einen Einzweckgutschein. Der Gastwirt hat den Umsatz zum allgemeinen Steuersatz von 19 % in dem USt-Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem der Gutschein ausgestellt und das Entgelt hierfür vereinnahmt wird. Die Ausstellung reiner Getränkegutscheine erhöht zwar die Liquidität des Gastwirts. Umsatzsteuerliche Vorteile ergeben sich hierdurch jedoch nicht.[1]
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