Rz. 15

Speisen zum Mitnehmen ("to go") bieten neben Imbissbetrieben und Fast-Food-Ketten auch normale Restaurants und Gaststätten (z. B. Pizzerien mit Pizza-Bringdienst) an. Nach der wegen der COVID-19- Pandemie behördlich verfügten Schließung von Restaurants und Gaststätten ab März 2020 und in den nachfolgenden Lockdowns haben darüber hinaus weitere gastronomische Betriebe Speisen und Getränke zum Mitnehmen angeboten, um in dieser Zeit wenigstens geringfügige Umsätze zu erzielen. Betriebe, die neben der Bewirtung von Gästen im Lokal auch Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen ihre Umsätze – auch im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 erzielte Umsätze – in Lieferungen und sonstige Leistungen aufteilen. Die Abgabe von verzehrfertigen Speisen zum Mitnehmen unterliegt als Nahrungsmittellieferung dem ermäßigten Steuersatz, bis 30.6.2020 von 7 %, vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 5 %, ab 1.1.2021 wieder von 7 %.[1]

 

Rz. 16

Lediglich die Lieferung zubereiteter oder haltbar gemachter sog. Luxuslebensmittel (Kaviar, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken) ist von der Steuerermäßigung ausgenommen (Nr. 28 der Anlage 2 des UStG). Der Ausschluss von der Steuerermäßigung gilt jedoch nur für die Lieferung dieser Luxuslebensmittel. Werden diese hochwertigen Nahrungsmittel dagegen im Rahmen einer Restaurantdienstleistung abgegeben (z. B. beim Verzehr eines Hummergerichts in einem Restaurant), unterliegt diese Dienstleistung in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz (Rz. 20). Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken unterliegt auch beim Außerhausverkauf stets dem allgemeinen Steuersatz, bis 30.6.2020 von 19 %, vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 16 %, ab 1.1.2021 wieder von 19 %. Hiervon ausgenommen sind lediglich Milch und bestimmte Milchmischgetränke, deren Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nrn. 4 und 35 der Anlage 2 des UStG).

[1] § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. verschiedenen Nrn. der Anlage 2 des UStG.

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