Rz. 3d

Ohne weiteres Einschreiten des Gesetzgebers wäre die Steuersatzsenkung für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 31.12.2022 automatisch ausgelaufen. Ab 1.1.2023 hätte dann der allgemeine Steuersatz von 19 % auf derartige Umsätze gegolten. Da sich viele Gastronomiebetriebe noch immer nicht von den Betriebsschließungen und Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise erholt hatten und die Branche zusätzlich mit erheblichen Mehrkosten infolge des Ukraine-Kriegs insbesondere für Energie, aber auch durch stark gestiegene Lebensmittelpreise belastet wurde, bestand in der seit Dezember 2021 amtierenden sog. Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/die Grünen und FDP Einvernehmen, die Steuersatzsenkung nochmals um ein Jahr bis 31.12.2023 zu verlängern. Neben den finanziellen Vorteilen profitierten die betroffenen Betriebe von dieser Maßnahme auch dadurch, dass sie die erforderlichen Umstellungen der Kassensysteme und die Anpassung der Abrechnungssoftware nicht schon zum Jahresende 2022, sondern erst zum Jahresende 2023 vornehmen mussten.[1]

 

Rz. 3e

Damit die Gastronomiebetriebe frühzeitig Kenntnis über den ab 1.1.2023 anzuwendenden Steuersatz für die Speisenabgabe erlangten, hatte die Bundesregierung mit dem Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz ein kurz vor dem Abschluss stehendes Gesetzgebungsverfahren gefunden. Art. 12 des Regierungsentwurfs dieses Gesetzes enthielt bereits eine Änderung des UStG, nämlich eine Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG (Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger beim Handel mit bestimmten Emissionszertifikaten).[2]

Art. 12 des Achten Verbrauchsteueränderungsgesetzes wurde im Rahmen der Beratungen des BT-Finanzausschusses kurzerhand um eine Verlängerung der Geltungsdauer des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erweitert. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 22.9.2022 in der vom BT-Finanzausschuss insoweit erweiterten Fassung beschlossen.[3]

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 7.10.2022 zugestimmt, sodass die Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen geschaffen war.[4]

 

Rz. 3f

Die sich seit dem Regierungswechsel im Dezember 2021 in Opposition befindliche CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestags hatte im Vorfeld der anstehenden Gesetzesänderung beantragt, die Umsatzsteuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unbefristet fortzuführen.[5]

Dies hatte der BT-Finanzausschuss jedoch mit den Stimmen der Koalition von SPD, Bündnis 90/die Grünen und FDP und damit mehrheitlich abgelehnt. Somit blieb es bei der Befristung der Maßnahme bis zum 31.12.2023. Außerdem blieb es dabei, dass nur die Abgabe von Speisen begünstigt war, nicht jedoch die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken.

 

Rz. 3g

Laut Bundesregierung sollte durch die weitere Verlängerung der Steuersatzsenkung die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden. Die Umsatzsteuermindereinnahmen aufgrund der weiteren Verlängerung der Maßnahme um ein Jahr wurden auf 3,3 Mrd. EUR geschätzt. Da die meisten Gastronomiebetriebe die Steuersatzsenkung für die Speisenabgabe weder bei der Einführung zum 1.7.2020 noch später an ihre Kunden (Gäste) weitergegeben hatten, erhöhte sich der Gewinn dieser Betriebe im Vergleich zu einer Besteuerung zum allgemeinen Steuersatz. Gleichwohl hatte die Bundesregierung bei ihrer Steuerausfallschätzung den Umsatzsteuermindereinnahmen keine Mehreinnahmen bei den Ertragsteuern entgegengestellt.

[1] Vgl. im Einzelnen Rondorf, NWB 44/2022, 3086.
[2] BT-Drs. 20/2247.
[3] BT-Drs. 20/3590, BR-Drs. 464/22.
[4] Art. 12 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. 24.10.2022, BGBl I 2022, 1838.
[5] BT-Drs. 20/1727.

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