Rz. 477

Nach der seit dem 1.7.2004 gültigen Fassung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG sollen die Ausgaben, die bei der Ausführung dieser Umsätze entstanden sind, die Besteuerungsgrundlage der als entgeltlich geltenden sonstigen Leistungen bestimmen. Der Begriff der Ausgaben ist allerdings genauso interpretationsbedürftig, wie das der bis zum 30.6.2004 maßgebliche Begriff der "Kosten" gewesen war.

Offensichtlich steht weniger der Begriff als solcher, als denn die Interpretation dieses Begriffs im Vordergrund; verschiedentlich werden beide Begriffe gleichgestellt bzw. willkürlich interpretiert. So hat die Finanzverwaltung in dem Schreiben, in dem die Abkehr von dem ertragsteuerrechtlich geprägten Kostenbegriff eingeleitet worden war, wörtlich ausgeführt, dass "unter den Kosten (...) die Ausgaben des Unternehmers für die Erbringung der sonstigen Leistung zu verstehen" sind.[1] In der Regierungsbegründung[2] zum EURLUmsG, in der diese Abkehr vom Kostenbegriff dann auch gesetzlich vollzogen wurde, wurde deutlich gemacht, dass unter Ausgaben nicht die Aufwendungen im Sinne eines wirtschaftlichen Werteverzehrs zu verstehen sind. Allerdings wird dann – wenig zielführend – in der Gesetzesbegründung zur Begründung einer umsatzsteuerrechtlich autonomen Definition ausgeführt, dass ein Zugrundelegen der nationalen ertragsteuerlichen Grundsätze nicht zwingend und auch nicht geboten erscheint, da die unterschiedlichen ertragsteuerrechtlichen Abschreibungsvarianten auch nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Werteverzehr widerspiegeln.

 

Rz. 478

Sowohl dem damaligen Begriff der Kosten als auch dem derzeitigen Begriff der Ausgaben wohnt inne, dass es für den Unternehmer, bei dem diese Kosten oder Ausgaben entstanden sind, zu einer Verringerung seines Vermögens[3] durch die Ausführung dieser unentgeltlichen Leistung durch Verwendung des Gegenstands gekommen ist. Nicht von Bedeutung kann sein, ob und in welchem Umfang es bei dem Begünstigten der unentgeltlichen Zuwendung zu einer Vermögensmehrung gekommen ist.

Die zutreffende Ermittlung der "Ausgaben" muss weiterhin i. S. d. Vorgaben des Unionsrechts erfolgen, selbst wenn die unionsrechtlichen Vorgaben wie auch die Auslegungsversuche des EuGH nicht immer in sich schlüssig erscheinen. Damit sind alle mit der Verwendung nach § 3 Abs. 9a UStG direkt im Zusammenhang stehenden Ausgaben in die Besteuerung einzubeziehen, bei § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG aber dadurch eingeschränkt, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben müssen. Kalkulatorische Kosten[4] stellen insoweit keine Ausgaben dar, da der Unternehmer durch sie nicht tatsächlich belastet ist. Damit können solche kalkulatorischen Kosten nicht in die Besteuerungsgrundlage mit einbezogen werden.

Die Ermittlung der gesamten Ausgaben, die mit der nichtunternehmerischen Verwendung des Gegenstands im Zusammenhang stehen, muss sich somit individuell für jeden Gegenstand als solchen ergeben. Die korrekte Ermittlung ist in der Praxis auch darauf angewiesen, dass die jeweiligen Ausgaben auch sachgerecht den einzelnen Gegenständen zugeordnet werden können. Probleme ergeben sich hier insbesondere, wenn in einem Unternehmen mehrere gleichartige Gegenstände genutzt werden (z. B. werden in einem Unternehmen mehrere Fahrzeuge genutzt, aber nur ein Fahrzeug von dem Unternehmer auch für private Fahrten mitgenutzt). Die richtige Zuordnung der Ausgaben gehört insoweit zu den steuerlichen Pflichten des Unternehmers.

 

Rz. 479

Nicht von Bedeutung für die Berücksichtigung der entstandenen Ausgaben ist, wie diese Ausgaben finanziert worden sind bzw. aus welcher Quelle die Geldmittel für die Anschaffung des Gegenstands stammen. So werden auch die Ausgaben mit in die Besteuerungsgrundlage einbezogen, die mit Zuschüssen finanziert worden sind.[5] Eine Saldierung "Zuschuss / Ausgabe" kann damit nicht erfolgen.

Soweit Finanzierungskosten eines Gegenstands zu einem Vorsteuerabzug (bei § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG, bei § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG kommt es auf den Vorsteuerabzug nicht an) berechtigt hatten, sind diese Finanzierungskosten ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen[6]. Finanzierungskosten sind zwar im Regelfall steuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG, der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten. Teilweise wird die Einbeziehung der Finanzierungskosten in die Bemessungsgrundlage für die private Verwendung eines Gegenstands abgelehnt[7], da diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Gegenstands entstehen, sondern Aufwendungen für die Anschaffung des Gegenstands darstellen. Dieser einschränkenden Sichtweise ist nicht zuzustimmen. Die Finanzierungskosten stellen Gesamtkosten für den Gegenstand dar – wie auch die verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten –, die insoweit auch durch die private Verwendung des Gegenstands mit veranlasst worden sind. Zwar wird der den Gegenstand in seinem privaten Bereich verwendende Unternehmer im Ergebnis durch die Besteuerung diese...

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