Jede ungewisse Verbindlichkeit unabhängig davon, ob sie im privaten oder im öffentlichen Recht verursacht wurde, setzt eine Verpflichtung gegenüber einem anderen (einem Gläubiger) voraus. Darüber hinaus muss dieser Gläubiger grundsätzlich seinen Anspruch gegen den Schuldner kennen. Deshalb ist bei Schadensersatzansprüchen und Beseitigungsansprüchen eine Inanspruchnahme des Schuldners erst dann wahrscheinlich und passivierbar, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt geworden sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht. Denn erst von diesem Zeitpunkt an muss der Schädiger trotz der bereits abstrakt bestehenden rechtlichen Verpflichtung ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen.

Im Fall einer Rückstellung für Altlasten gehört die (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorstehende) Kenntnis der Fachbehörde nicht zu den rechtlichen Voraussetzungen der Verbindlichkeitsrückstellung. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt lediglich, dass eine ernsthafte Gefahr, d. h. eine (überwiegende) Wahrscheinlichkeit, der Inanspruchnahme des Schuldners gegeben sein muss. Ob dies zutrifft, kann nur mit Hilfe einer Prognose anhand der am Bilanzstichtag erkennbaren und bis zur Bilanzaufstellung nach den Grundsätzen der Wertaufhellung zu berücksichtigen tatsächlichen Verhältnissen beurteilt werden.

Die für die Bildung von Altlastenrückstellungen grundsätzlich geforderte Kenntnis der zuständigen Fachbehörde stellt nichts Anderes als eine, wenn auch gewichtige und daher nur schwer zu widerlegende, tatsächliche Vermutung dafür dar, dass eine ernsthafte (überwiegend wahrscheinliche) Inanspruchnahme des Schuldners solange nicht droht, als der Gläubiger sie nicht kennt.

Bis zum Zeitpunkt der (unmittelbar bevorstehenden) Kenntnisnahme der Behörde kann eine noch nicht hinreichend als Fremdverbindlichkeit erkennbare Sanierungsverpflichtung allenfalls Gegenstand einer Aufwandsrückstellung sein, hinsichtlich derer zwar handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht, steuerrechtlich jedoch ein Passivierungsverbot besteht.

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