Droht einem Bilanzierer ernsthaft die Gefahr, aus einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, muss er hierfür eine Rückstellung passivieren. Der Ansatz der Rückstellung erfolgt regelmäßig in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrags. Zu beachten ist hierbei das Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Bei diesen ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

Gleiches gilt für die Prozesskosten (z. B. Anwalts- oder Gerichtskosten) aus einem anhängigen Schadensersatzprozess, wenn der Prozessausgang aller Voraussicht nach zumindest teilweise zugunsten des Klägers ausgehen wird. Erst nach endgültiger und rechtskräftiger Entscheidung kann die Rückstellung für Prozesskosten aufgelöst werden.

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