Gebäude sind entsprechend ihren unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen (eigenbetriebliche oder private Nutzung, Fremdnutzung) in mehrere selbstständige Wirtschaftsgüter aufzuteilen.[1] Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen.[2]

Mehrere freistehende Baulichkeiten auf einem Grundstück sind regelmäßig mehrere Wirtschaftsgüter, es sei denn, es sind Haupt- und Nebengebäude.[3] Dabei können unselbstständige Gebäudeteile auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten sein,[4] die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, dass dieses ohne die Baulichkeiten unvollständig wäre.[5] Für Gebäude gelten die besonderen AfA-Vorschriften des § 7 Abs. 4 bis 5b EStG.

Werden Gebäude einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen Wegfalls der gewerblichen Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter als fiktive Anschaffungskosten anzusetzen.[6]

Betrieblich veranlasste Aufwendungen für ein fremdes, z. B. der Ehefrau gehörendes Gebäude, sind "wie materielle Wirtschaftsgüter", also nach Gebäudegrundsätzen zu aktivieren und abzuschreiben. Die Behandlung von Aufwendungen "wie ein materielles Wirtschaftsgut" soll die typisierte Verteilung der Aufwendungen in Anlehnung an die Regeln bewirken, die für Aufwendungen auf ein eigenes Wirtschaftsgut derselben Art gelten.[7] Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht, ob ihm zivilrechtlich Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen und ob die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltlich Zuwendung oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks darstellt.[8] Entsprechendes gilt für Gebäudeteile.[9]

 
Praxis-Beispiel

Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück

Ein von einem Unternehmer mit eigenen Mitteln auf einem auch seinem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück errichtetes Gebäude gehört – sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden – nur mit dem Teil zu seinem Betriebsvermögen, soweit dieser auf seinen Miteigentumsanteil entfällt. Der andere Gebäudeteil geht in das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten über und gehört zu dessen Privatvermögen.[10]

[5] Hierzu ausführlich gleich lautende Ländererlasse zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734; diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003: 005, Anlage 1 Nr. 12992022.
[10] BFH, Urteil v. 9.3.2016, X R 46/14, BStBl 2016 II S. 976; zur ertragsteuerlichen Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten vgl. ausführlich BMF, Schreiben v. 16.12.2016, IV C 6 – S 2134/15/10003, BStBl 2016 I S. 1.431; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 600.

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