Rückstellungen sind aufzulösen, wenn der Grund für ihre Bildung weggefallen ist. Das ist zum einen der Fall, wenn Grund und Höhe der Verpflichtung nicht mehr ungewiss sind. Der Unternehmer löst dann die Rückstellung auf und weist gleichzeitig eine Verbindlichkeit aus. Soweit Rückstellung und Verbindlichkeit im Ergebnis übereinstimmen, ergibt sich keine Gewinnauswirkung.

Stellt der Unternehmer fest, dass er die Rückstellung zu hoch ausgewiesen hat, muss er diese spätestens zum Bilanzstichtag insoweit gewinnerhöhend auflösen. Zum anderen muss er die Rückstellung auflösen, wenn er mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung, die zur Rückstellung geführt hat, nicht mehr ernsthaft rechnen muss. Hierbei muss der Unternehmer die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme abwägen. Mit "ernsthaft" ist die Höhe der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung gemeint. Ein gewisser Prozentsatz, wie z. B. 51 %, lässt sich nicht als Grundlage für die Bildung der Rückstellung festlegen. Laut herrschender Literaturmeinung wird von einer Abwägung ausgegangen. Hierbei muss der Unternehmer abwägen, ob mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme aus der ungewissen Verbindlichkeit vorliegen. Bei Auflösung tritt dann in Höhe der Rückstellung eine Gewinnerhöhung ein.

 
Praxis-Beispiel

Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung

Unternehmer Huber hat für das zurückliegende Jahr eine Gewerbesteuerrückstellung von 12.000 EUR gebildet. Im laufenden Jahr erhält er von seiner Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid, der eine Steuerschuld von 12.480 EUR ausweist. Herr Huber bucht wie folgt.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0956/3035 Gewerbesteuerrückstellungen, § 4 Abs. 5b EStG 12.000 1200/1800 Bank 12.000
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4320/7610 Gewerbesteuer 480 1200/1800 Bank 480

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