Der Arbeitgeber übernimmt oft nicht alle Nebenkosten, die dem Arbeitnehmer anlässlich von Geschäftsreisen entstehen.

Wenn der Arbeitnehmer z. B. während seiner Geschäftsreisen umfangreiche Unterlagen mitnehmen muss, verwendet er für den Transport dieser Unterlagen eine größere Aktentasche bzw. einen Trolley (kleinen Koffer). Erwirbt der Arbeitnehmer die Aktentasche bzw. einen Trolley auf eigene Kosten, kann er diese Aufwendungen in seiner privaten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Da eine Aktentasche bzw. ein Trolley regelmäßig nicht mehr als 800 EUR (netto ohne Umsatzsteuer) kostet, handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Der Arbeitnehmer kann daher seine gesamten Aufwendungen im Jahr der Zahlung geltend machen.

Wird der Arbeitnehmer während seiner auswärtigen Tätigkeit in einen Unfall verwickelt, kann er die Kosten, die weder eine Versicherung noch sein Arbeitgeber übernimmt, als Werbungskosten geltend machen. Er kann die Kosten eines Unfalls allerdings dann nicht abziehen, wenn er den Unfall alkoholisiert (also grob fahrlässig) verursacht hat.

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