Nebenkosten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Geschäftsreise im Ausland entstehen, darf der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erstatten. Zu den Nebenkosten gehören z. B. die Aufwendungen für
- die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
- übliche Trinkgelder,
- Telefongespräche, Fax- und Schriftverkehr mit dem Betrieb oder mit Geschäftspartnern,
- Straßennutzung (Maut) und Parkplatz,
- Schadenersatzleistungen infolge eines Verkehrsunfalls.
Übernahme der Mautgebühren
Der Arbeitnehmer unternimmt am 7.5. eine Geschäftsreise nach Österreich. Die Benutzung der österreichischen Autobahnen ist auch für Pkw gebührenpflichtig. Da er die Autobahn benutzen will, erwirbt er an der deutsch-österreichischen Grenze eine Gebührenmarke für 25,68 EUR. Der Arbeitgeber bucht die Erstattung wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4660/6650 | Reisekosten Arbeitnehmer | 25,68 | 1200/1800 | Bank | 25,68 |
Aufwendungen für eine Auslandskrankenversicherung gehören nicht zu den Kosten, die steuerfrei erstattet werden dürfen. Der Arbeitnehmer kann die Versicherungsprämien nur als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben abziehen.
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