Benutzen Hotelgäste Parkplätze des Hotels kostenlos, unterliegt dieses kostenlose Parken nicht dem Regelsteuersatz. Das gilt nach dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 18.6.2014[1] jedenfalls dann, wenn der Hotelier mit seinen Gästen keine dahingehende Vereinbarung getroffen hat. In diesem Fall unterliegt das kostenlose Parken als Nebenleistung zur Übernachtung dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 %. Im entschiedenen Fall unterwarf der Hotelier das Frühstück und die Benutzung des Fitness- und Saunabereichs dem Regelsteuersatz von 19 %, die Übernachtung rechnete er mit 7 % ab.

Das Finanzamt war der Auffassung, auch für das (kostenlose) Parken gelte der Regelsteuersatz und forderte Umsatzsteuer nach.

Das FG war allerdings anderer Auffassung. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Parken um eine Nebenleistung zur Übernachtung. Das Parken stehe für die Hotelgäste nicht im Vordergrund. Für das Parken wäre jedenfalls dann nicht der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn über die Benutzung eines Parkplatzes keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen sei.

[1] Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.6.2014, 5 K 273/13.

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