Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben führt einen neuen Abschn. 3a.7a UStAE ein.

Der Verkauf von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, sportlichen, unterrichtenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie auch Messen und Ausstellungen kann zu unterschiedlichen (systematischen) Ergebnissen führen:

  • Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer und auch keine juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, ist die Leistung am jeweiligen Veranstaltungsort ausgeführt.[1]
  • Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, wäre eigentlich der Ort der an ihn ausgeführten sonstigen Leistung dort, wo er sein Unternehmen oder eine die Leistung beziehende Betriebsstätte unterhält.[2] Da dies aber zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen würde, ist hier die vorrangige Sonderregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG eingeführt worden, nach der die Gewährung der Eintrittsberechtigung auch gegenüber Unternehmern immer dort ausgeführt ist, wo die Veranstaltung tatsächlich ausgeführt wird.
Wichtig

Im Ergebnis ist die sonstige Leistung, die in der Gewährung der Eintrittsberechtigung zu diesen Veranstaltungen besteht, unabhängig von der Stellung des Leistungsempfängers dort ausgeführt, wo die jeweilige Veranstaltung stattfindet. Der leistende Unternehmer muss sich deshalb nicht darüber vergewissern, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht.

Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Regelungen über die Eintrittsberechtigungen nur dann anzuwenden sind, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die allen Interessierten offen stehen. Der EuGH[3] hatte aber in einem schwedischen Verfahren diese Voraussetzung nicht als relevant angesehen und die Regelung auch in dem Fall angewendet, in dem die Veranstaltung nur einer bestimmten Berufsgruppe offen stand.

Wichtig

Auch die Generalanwältin hatte in ihrem Schlussantrag darauf hingewiesen, dass es keine Anhaltspunkte gibt, nach der die Veranstaltung zumindest teilweise der Allgemeinheit oder einer Gruppe unbekannter, anonymer Kunden zugänglich sein müsse.

Die Finanzverwaltung führt jetzt einen neuen Abschn. 3a.7a UStAE ein, in dem die Regelungen für den Ort einer Veranstaltung zusammengestellt werden. Dabei geht die Finanzverwaltung nicht unmittelbar auf das EuGH-Urteil ein, es werden nur die Arten der hier erfassten Eintrittsberechtigungen typisiert und der Umfang der Leistungen beschrieben, die mit der Eintrittsberechtigung mit erfasst werden (einheitliche Leistung, die die damit zusammenhängenden Nebenleistungen wie Beförderungsleistungen oder Unterbringung mit erfasst, soweit dies einheitlich angeboten wird).

Wichtig

Die Finanzverwaltung stellt besonders heraus, dass die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG als "Eintrittsberechtigung" voraussetzt, dass der Leistungsempfänger physisch an dem Veranstaltungsort anwesend sein muss. Diese Rechtsnorm gilt deshalb ausdrücklich nicht für eine Online-Teilnahme an solchen Veranstaltungen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Anpassung des UStAE war notwendig geworden, da der EuGH den Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG offensichtlich weiter gesehen hatte, als dies bisher durch die deutsche Finanzverwaltung geschehen war. Interessant ist dies allerdings immer nur, wenn der Veranstaltungsort in einem anderen Staat liegt, als der Leistungsempfänger (soweit er Unternehmer ist, der die Leistung für Zwecke seines Unternehmens bezieht) ansässig ist. Ist der unternehmerische Leistungsempfänger in demselben Staat ansässig, in dem die Veranstaltung ausgeführt wird, ergeben sich keine umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen.

Unter die o. g. Vorschrift zu den Eintrittsberechtigungen können jetzt auch Veranstaltungen fallen (z. B. wie in dem zugrunde liegenden Verfahren beim EuGH die Durchführung von Buchhaltungslehrgängen gegenüber Mitarbeitenden von Unternehmen), die nicht allgemein der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Leistung ist dann immer am jeweiligen Veranstaltungsort ausgeführt.

Praxis-Tipp

Dies könnte interessante Gestaltungen nach sich ziehen. So würde die Durchführung von (nicht selbst steuerbefreiten) Fortbildungsveranstaltungen gegenüber Unternehmern, die im heilkundlichen Bereich tätig sind (z. B. Krankenhausunternehmen aus Deutschland) nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Lehrgänge auf der Insel Helgoland[4] durchgeführt werden.

Wichtig ist auch, dass die Finanzverwaltung sich bezüglich der Online-Seminare oder anderer Online-Veranstaltungen festgelegt hat. Die Zugangsberechtigung dazu gilt nicht als "Eintrittsberechtigung", sodass sich der Ort der Leistung nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG richten kann.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.[5]

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 9.6.2021, III C 3 – S 7117-b/20/10002 :002, BStBl 2021 I S. 778.

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