Rz. 97

Wird ein Pächter im Rahmen einer Betriebsverpachtung vertraglich dazu verpflichtet, verbrauchte bzw. unbrauchbar gewordene Vermögensgegenstände zu ersetzen, liegt eine Nutzungsüberlassung mit Stubstanzerhaltungspflicht vor. Bei der Gewinnermittlung des Verpächters und des Pächters bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters ("eiserne Verpachtung") sind die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze, im Falle des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG insbesondere die handels- und steuerrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, maßgebend.

Steuerrechtlich verbleiben die im Rahmen des Pachtvertrags vom Pächter übernommenen beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach Rechtssprechung des BFH im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Verpächters. Handelsrechtlich sind die Vermögensgegenstände dem rechtlichen Eigentümer zuzuordnen, sofern rechtliches und wirtschaftliches Eigentum übereinstimmen. Entspricht der rechtliche Eigentümer nicht dem wirtschaftlichen, ist nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB auf das wirtschaftliche Eigentum abzustellen. Die Zurechnung kann dabei durch entsprechende Regelungen im Pachtvertrag angepasst werden.

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