Nicht alle Pflichten sind zum Start des Gesetzes zu erfüllen

Im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist zu unterscheiden zwischen Pflichten, die bereits zum 1.1.2023 erfüllt sein müssen, sowie Pflichten, mit deren Erfüllung ab Inkrafttreten des Gesetzes erst begonnen werden muss. Für Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt erstmals unter das Gesetz fallen, gelten die Ausführungen entsprechend.

Genauere Informationen dazu s. Punkt 6.2 "Bis wann müssen die Pflichten erfüllt sein?" im FAQ zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

AUSBLICK CSDDD: Welche Unternehmen von der geplanten EU-Lieferkettenrichtlinie betroffen sein werden

Aktuell wird ein Kompromisstext zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) diskutiert, der vom Rat der Europäischen Union förmlich verabschiedet und im Plenum des Europäischen Parlaments angenommen werden muss.

Damit ist im Laufe des Aprils 2024 zu rechnen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie danach innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umsetzen. Dies dürfte in Deutschland voraussichtlich durch eine Anpassung des LkSG erfolgen.

Hier geht's zur Infografik

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