Überblick

Um sicherzustellen, dass die Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) auch umgesetzt werden können, gibt das Gesetz der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), verschiedene Instrumente und Handlungsoptionen für den Fall von Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten an die Hand. Dies sind insbesondere, aber nicht abschließend, Bußgelder gegen die verantwortlichen natürlichen Personen sowie die verpflichteten juristischen Personen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die durch das LkSG vorgesehenen Sanktionen und deren Adressaten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten v. 16.7.2021, BGBl 2021 I S. 2959.

§ 24 LkSG listet die Bußgeldregelungen auf. In § 22 LkSG ist der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt. § 23 LkSG enthält Regelungen zum Zwangsgeld. Über die Vorschriften des § 30 OWiG sowie des § 130 OWiG können Bußgelder nicht nur gegen natürliche Personen, sondern auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen verhängt werden. In bestimmten Fällen ist § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG anzuwenden (Verzehnfachung des Höchstmaßes der Geldbuße).

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