Dieser Beitrag erläutert, wie die Überwachung des Risikomanagements nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ausgestaltet werden kann. In § 4 Abs. 3 LkSG ist etwa die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten als eine Möglichkeit zur Überwachung des Risikomanagements genannt. Der Beitrag zeigt auf, welche Kompetenzen für die Ausübung der Überwachungsfunktion notwendig sind und gibt einen Überblick über die organisatorischen Möglichkeiten. Zuletzt werden die Sanktionsmöglichkeiten kurz vorgestellt, sollte der Pflicht nach einer entsprechenden Zuständigkeit nicht nachgekommen werden.
In § 4 Abs. 3 LkSG ist die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten als eine Möglichkeit zur Überwachung des Risikomanagements genannt.
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