Die fehlende Regelung der Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LkSG kann nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 LkSG mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden. Dieser Betrag kann sich nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG verzehnfachen. Sanktioniert werden können hier neben der Geschäftsleitung alle Entscheidungsträger im Unternehmen, die für Zuständigkeitsregelungen betreffend die relevanten Geschäftsabläufe zuständig sind. Insofern kann also auch die unvollständige Zuständigkeitsregelung bußgeldrelevant sein. Nicht erheblich dürfte hingegen die lediglich verspätete Regelung sein.

Mittelbar kann die fehlende Zuständigkeitsregelung aber auch dazu führen, dass die Voraussetzungen für eine Verbandsgeldbuße in Höhe von 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 LkSG gegeben sind: Diese Geldbuße kann nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 a) verhängt werden, wenn das Unternehmen eine Abhilfemaßnahme im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer nicht oder nicht rechtzeitig ergreift bzw. das nach § 7 Abs. 2 LkSG gebotene Abhilfekonzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben spielt die/der Menschenrechtsbeauftragte bzw. sonstige benannte Zuständige (etwa aus der Compliance-Abteilung) regelmäßig eine entscheidende Rolle, sowohl in der fachlichen Bewertung des Falles und der Ausarbeitung angemessener Abhilfemaßnahmen als auch beim pflichtgemäßen Vorantreiben des Ermittlungs- und Implementierungsprozesses. Fehlt die (vollständige) Zuständigkeitsregelung, steigt das Risiko eines bußgelderheblichen Unterlassens bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht.

Die klare Zuständigkeitsregelung für die Überwachung des Risikomanagementsystems unter dem LkSG ist daher von herausragendem Interesse des Unternehmens.

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