Es ist grundsätzlich möglich, die Überwachungsfunktion für mehrere verpflichtete Unternehmen und auch deren verbundene Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbereich zuzurechnen sind, zusammenzufassen. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn auch im Übrigen die wesentlichen Steuerprozesse, etwa für Compliance, im Personalwesen und im Einkauf grundsätzlich einheitlich aufgesetzt sind. Dabei dürfte es unschädlich sein, wenn es in der Umsetzung im Einzelfall Abweichungen gibt, etwa um Besonderheiten des lokalen Rechts Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist eher, ob die organisatorischen Anforderungen einerseits, etwa in der Festlegung von Zuständigkeiten, Nutzung bestimmter IT-Systeme und daraus erwachsende Kontrollmöglichkeiten, und Steuerprinzipien andererseits eine große Übereinstimmung aufweisen.

Ist dies eher nicht der Fall, dürfte es für die/den einzelne/n Menschenrechtsbeauftragte/n schwierig werden, der Überwachungsaufgabe gerecht zu werden, weil es möglicherweise an der erforderlichen Organisationskenntnis mangelt. Dies kann zwar durch entsprechend zugewiesene zusätzliche Ressourcen aufgefangen werden. Näher liegt dann aber die Benennung unterschiedlicher Personen.

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