In anderem Gewand stellt sich die Frage des Durchgriffsrechts, wenn die Überwachungszuständigkeit mit der Zuständigkeit für die Umsetzung des Risikomanagements kombiniert werden soll. Das ist etwa der Fall, wenn die Leitung der Einkaufsabteilung, die operativ für die Risikobewertung und Umsetzung von Präventiv- und Abhilfemaßnahmen in der Lieferkette des Unternehmens zuständig ist, auch die diesbezügliche Überwachung übernehmen soll. Damit stünden unmittelbar die erforderlichen Durchgriffsrechte zumindest in der betreffenden Organisationslinie zur Verfügung, um ein wirksames Risikomanagement sicherzustellen. Auch von einer hinreichenden Kenntnis der Abläufe und Sachfragen dürfte regelmäßig auszugehen sein. Demgegenüber steht die Befürchtung, dass die Überwachungsperson durch die eigene Verantwortung für die Umsetzung nicht objektiv und unabhängig handeln kann, mithin einem Interessenkonflikt unterliegen könnte. Inwieweit dies die Wirksamkeit der Überwachung insgesamt infrage stellt, ist jedoch von der Einbettung der Rolle der/des Menschenrechtsbeauftragten in die Aufbau- und Ablauforganisation bis hin zur Geschäftsleitung abhängig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge