Zeilen 24-29
Diese Zeilen bleiben frei.
Vor Zeilen 30-33
In diesen Zeilen sind die Erträgen einzutragen, wenn es sich bei dem Anleger um eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt. ERforderlich ist zudem, dass bei Lebens- und Krankenversicherungen die Anteile an dem Spezialinvestmentsfonds zur Kapitalanlage gehören. Bei Kreditinstituten , Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten muss die Beteiligung zum Handelsbestand gehören. In diesen Fällen sind die Erträge gem. § 20 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 InvStG nicht steuerfrei, so dass sie gesondert zu erfassen sind.
Zeile 30
Siehe Erläuterungen zu Zeile 10.
Zeile 31
Siehe Erläuterungen zu Zeile 11.
Zeile 32
Siehe Erläuterungen zu Zeile 12.
Zeile 33
Siehe Erläuterungen zu Zeile 13.
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