Zeile 12

In dieser Zeile ist durch Eingabe der Schlüsselzahl der Antrag auf Besteuerung zur Körperschaftsteuer zu stellen. Der Antrag ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

Die Bezeichnung als "Antrag" ist insoweit irreführend, als die Finanzverwaltung keine Befugnis zur Genehmigung oder zur Ablehnung hat. Rechtlich handelt es sich nicht um einen Antrag, der auch abgelehnt werden könnte, sondern um ein Gestaltungsrecht. Die Finanzverwaltung kann nur prüfen, ob die Voraussetzungen der Option vorliegen. Ist das der Fall, tritt Körperschaftsteuerpflicht ein, ohne dass die Finanzverwaltung eine Entscheidung treffen müsste oder könnte.

Zeile 13

In dieser Zeile ist zu bestätigen, dass die Gesellschafter der Option zugestimmt haben. Erforderlich ist grundsätzlich Einstimmigkeit. Wenn der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässt, ist eine Mehrheit von mindesten ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Vgl. § 271 UmwG.

Zeile 14

Die Angabe in dieser Zeile betrifft den Fall, dass sich die Geschäftsleitung der optierenden Gesellschaft im Ausland befindet. In diesem Fall ist zu bestätigen, dass die Gesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht entsprechenden Besteuerung unterliegt. Ist das nicht der Fall, ist die Option nicht möglich.

Zeile 15

Ist die Gesellschaft im Ausland ansässig, ist in dieser Zeile anzugeben, mit welcher deutschen Rechtsform sie vergleichbar ist. Eine Option ist nur möglich, wenn Vergleichbarkeit mit einer OHG, einer KG oder einer Partnerschaftsgesellschaft besteht. In den Angaben ist nicht berücksichtigt, dass auch eine EWIV zur Option berechtigt ist. Besteht eine Vergleichbarkeit nur zu einer anderen Rechtsform des deutschen Rechts, ist die Option nicht möglich.

Zeile 16

In dieser Zeile ist anzugeben, ob die Gesellschaft ein Investmentfonds ist. Wird dies bejaht, ist eine Option zur Körperschaftsteuer nicht zulässig.

Zeilen 17–29

Diese Zeilen bleiben frei.

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