Unter einem "Sale-and-lease-back"-Verfahren wird allgemein verstanden, dass das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen wird, welcher den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) vermietet und sich mit ihm einig ist, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt.

Der Leasingnehmer ist zunächst Eigentümer des Gegenstands und verkauft ihn an den Leasinggeber, welcher zivilrechtlich Eigentümer wird. Dieser verleast den Gegenstand anschließend an den Leasingnehmer. Die Übergabe des Leasinggegenstands wird regelmäßig durch Besitzkonstitut ersetzt, d. h. ein Übergang des unmittelbaren Besitzes auf den Käufer/Leasinggeber und zurück auf den Leasingnehmer findet nicht statt. Das Leasingobjekt bleibt die ganze Zeit in unmittelbarem Besitz des Leasingnehmers.

Solche Verträge werden zur Verbesserung der Liquidität des Leasingnehmers geschlossen, der zunächst den Kaufpreis des Gegenstands erhält und anschließend periodische Leasingraten zu entrichten hat. Zivilrechtlich wird das "Sale-and-lease-back"-Verfahren ebenso behandelt wie das Finanzierungsleasing, bei dem der Leasinggeber das Eigentum an dem Leasinggegenstand von einem Dritten erwirbt und ihn an den Leasingnehmer vermietet. D. h. auch beim "Sale-and-lease-back"-Verfahren erwirbt der Käufer (Leasinggeber) das zivilrechtliche Eigentum an dem Leasinggegenstand.[1]

[1] BGH, Urteil v. 29.11.1989, VIII ZR 323/88, BGHZ 109 S. 250.

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