Rz. 22

Alle Differenzen, gleich welcher Ursachen, lassen sich in 3 Arten klassifizieren:

  • permanente Differenzen,
  • quasipermanente Differenzen,
  • temporäre Differenzen.
 

Rz. 23

Permanente Differenzen stellen sich dann ein, wenn sich die Differenzen zwischen Handels- und Steuerrecht aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften bzw. steuerlicher Ansatzvorschriften nicht mehr auflösen. Da im Rahmen des Temporary-Konzeptes derartige Differenzen keine Rolle spielen, sind permanente Differenzen für die Berechnung latenter Steuern im Rahmen der Latenzberechnungen zu eliminieren, sodass nur quasipermanente und temporäre Differenzen in die Latenzberechnung Einzug finden.

 

Rz. 24

Bei quasipermanenten Differenzen handelt es sich um temporäre Differenzen, bei denen der Zeitpunkt der Differenzenumkehr und der Zeitpunkt des Differenzenausgleichs unbestimmt sind. Diese Differenzen kommen regelmäßig bei Bilanzposten vor, bei denen die Rechnungslegungsvorschriften bzw. steuerlichen Ansatzvorschriften keine planmäßige, sondern nur außerplanmäßige Wertanpassungen zulassen. Als Beispiel seien hier Werthaltigkeitstests für nicht regulär abschreibbares Anlagevermögen genannt. Die Differenzen bleiben bestehen, können sich aber auch in Abhängigkeit von den Wertänderungen mehren oder mindern.

 

Rz. 25

Anders als bei den ersten 2 Differenzenarten handelt es sich bei temporären Differenzen um zeitlich begrenzte Differenzen. Der Zeitpunkt des Differenzenausgleichs ist bestimmbar. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Differenzen ergebniswirksam oder ergebnisneutral ausgleichen, da ausschließlich auf den betroffenen Bilanzposten abzustellen ist. Über die Totalperiode betrachtet, gleichen sich die Differenzen wieder aus. Ursache temporärer Differenzen sind unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften im Handels- und Steuerrecht.

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