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Im Konzernanhang ist nach § 314 Abs. 1 Nr. 7 HGB ferner über Anteile am Mutterunternehmen zu berichten, wobei neben dem Bestand die Zahl und der Nennbetrag bzw. bei nennwertlosen Aktien der rechnerische Wert der Anteile sowie der prozentuale Anteil am (gezeichneten) Kapital anzugeben sind. Der Begriff der eigenen Anteile ist insofern ungenau, als das Gesetz nicht auf die Konzernsichtweise, sondern auf den Besitz beim Mutter- und allen Tochterunternehmen abstellt. Somit ist es unerheblich, ob die Anteile an dem Mutterunternehmen in der Konzernbilanz gem. § 301 Abs. 4 HGB, § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 272 Abs. 1a HGB ausgewiesen sind oder durch die Nichtkonsolidierung eines Tochterunternehmens im Konzernabschluss nicht erscheinen. Damit fallen Anteile am Mutterunternehmen, die von Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen gehalten werden, jedoch aus der Angabepflicht heraus.

Zusätzlich sind nach dem Gesetzestext noch die Anteile in den Ausweis einzubeziehen, die für Rechnung eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens von einem Dritten erworben oder als Pfand genommen wurden. Eine Differenzierung bezüglich des Besitzers der Anteile oder dem Ort der Hinterlegung ist nicht notwendig.

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