Rz. 26

Besonders die Konzernbilanzierung ist im Vergleich zum Einzelabschluss bezüglich der angewandten Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu beschreiben, um die Darstellung des Konzernabschlusses verständlich zu machen. Absicht des Gesetzgebers ist die Angabe und ggf. Beschreibung der konkret angewandten Methoden im Konzernabschluss. Neben der Darstellung der allgemeinen Rechnungslegungsmethodik ist insbesondere auf die Methoden einzugehen, für die der Gesetzgeber Alternativen zugelassen hat. Sofern nicht konkrete betragsmäßige Angabepflichten in den Einzelvorschriften vorgesehen sind, reichen bei diesen Wahlrechten verbale Benennungen aus. Auf Auswirkungen auf die Abbildung ist, obwohl sicherlich im Rahmen der Interpretation von Abschlüssen wünschenswert, nicht pflichtmäßig einzugehen.

 

Rz. 26a

Ausgangspunkt der Darstellung der Beschreibung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist die Befassung mit der Fortführungsannahme. Auch wenn etwa der Ausbruch der Corona-Pandemie in Europa im Februar 2020 sowie der russische Überfall auf die Ukraine am 24.2.2022 als wertbegründende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im Nachtragsbericht nach § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB darzustellen waren, wenn sie für den Konzern von besonderer Bedeutung waren und soweit sie zwischen dem Stichtag und der Aufstellung (in besonderen Fällen sogar bis zur Billigung) des Konzernabschlusses eingetreten sind,[1] setzt die Anwendung des HGB stets die Annahme der Unternehmensfortführung voraus. Daher wird spätestens vor Aufstellung des Konzernabschlusses zumindest eine implizite Bestätigung der Annahme der Unternehmensfortführung für den Konzern, d. h. mind. der Mutterunternehmung, für mind. die nächsten 12 Monate nach dem Stichtag gefordert.[2] Die Einschätzung der Annahme der Unternehmensfortführung nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB i. V. m. § 298 HGB ist von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens für den Konzern zu treffen, wobei im Regelfall eine echte Prüfung und eine Angabepflicht nur notwendig ist, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Verneinung vorliegen. Eine intensivere Prüfung kann daher nur unterbleiben, wenn der Konzern in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt hat, davon auch zukünftig auszugehen ist und der Konzern leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und keine bilanzielle Überschuldung droht.

Der Abschlussprüfer hat die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zu prüfen. Daher müssen die Annahmen der gesetzlichen Vertreter ausreichend begründet und dokumentiert sein. Dabei sind mit Rechtsprechung[3] und der Angleichung des IDW-Prüfungsstandards an die ISA gerade in diesem Bereich die Anforderungen an die Vornahme der Einschätzung der Fortführungsfähigkeit der gesetzlichen Vertreter deutlich gestiegen. So verlangt der IDW PS 270 n.F, Tz. 5 ff.. nun stets eine dokumentierte Einschätzung und führt deutlich frühere Indikatoren für das mögliche Fehlen der Fortführungsfähigkeit auf. Nach Auffassung des BGH scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird, d. h., ein Insolvenzgrund besteht. Dies ist unabhängig davon, ob die Insolvenzantragspflicht gerade temporär ausgesetzt ist oder nicht.[4] Zur Beurteilung der Fortführungsprämisse ist auf tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten abzustellen, die der Konzernfortführung über die nächsten 12 Monate entgegenstehen könnten.[5] Gibt es Zweifel an der Fortführungsfähigkeit sind angemessene Informationen der Abschlussadressaten über das bestandsgefährdende Risiko im Jahresabschluss und im Lagebericht erforderlich und der Abschlussprüfer hat in den Bestätigungsvermerk dann auch einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.[6] Im Konzernanhang sollte in diesem Fall gleich am Beginn ein entsprechender Hinweis eingefügt werden, ggf. mit Verweis auf den Nachtragsbericht nach § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB oder den Risikobericht im Konzernlagebericht.

 

Rz. 27

Wird gem. § 298 Abs. 2 HGB der Konzernanhang mit dem Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens zusammengefasst, so ist ein Verweis auf die entsprechenden Anhangangaben des Einzelabschlusses bei gleicher Methodenanwendung möglich. § 298 Abs. 2 Satz 3 HGB fordert aber, dass aus einem zusammengefassten Anhang deutlich hervorgehen muss, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen. Daher sind die konzernspezifischen Methoden stets gesondert anzugeben, auch wenn sie in § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB nicht explizit benannt sind.

 

Rz. 28

Als konzernspezifische Methoden sind all diejenigen anzusehen, die sich auf die Aufbereitung der Einzelabschlüsse, die Konsolidierung, auf bestimmte Bewertungen oder zusätzliche Elemente im Konzern beziehen. So ist neben der Darstellung der allgemeinen Methodik insbesondere darauf einzugehen, ob und inwieweit die Bilanzierung und Bew...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge