Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung günstig ist oder besser auf die Regelbesteuerung optiert werden sollte, ist immer vom Einzelfall abhängig. Allerdings lassen sich einige allgemeine Grundsätze aufstellen, anhand derer eine Orientierung möglich ist. Neben unmittelbaren finanziellen Auswirkungen müssen in diese Abwägung auch die administrativen Aufwendungen mit einbezogen werden.

  • Wenn der Kleinunternehmer überwiegend Umsätze an Unternehmer erbringt, die eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, wird im Regelfall eine Option auf die Regelbesteuerung sinnvoll sein, da die Umsatzsteuer überwälzt werden kann und beim leistenden Unternehmer durch die Option der Vorsteuerabzug möglich ist.
  • Wenn der Kleinunternehmer überwiegend Umsätze an Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbringt, wird ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung in aller Regel nicht sinnvoll sein. Der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer wird sich bei seiner Kaufentscheidung vom Preis der Leistung leiten lassen und somit eine zusätzlich erhobene Umsatzsteuer als Preisbestandteil ansehen. Der im Fall einer Option auf die Regelbesteuerung mögliche Vorsteuerabzug wird im Regelfall deutlich geringer sein als die geschuldete Umsatzsteuer.
  • Soweit aufgrund sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen ausgeführter Umsätze nur ein geringer Vorteil durch den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung entsteht, muss beachtet werden, dass der Unternehmer bei der Option zur Regelbesteuerung alle Aufzeichnungspflichten und alle anderen Formvorschriften des UStG erfüllen muss.

     
    Praxis-Tipp

    Kleinunternehmereigenschaft ab 2023 bei Photovoltaikanlagen

    Für Leistungsbezüge bestimmter hausgebundener Photovoltaikanlagen durch den Betreiber gilt seit dem 1.1.2023 der sog. Nullsteuersatz.[1] Die Regelung war geschaffen worden, um für die Betreiber der Anlage wirtschaftlich die Kleinunternehmerbesteuerung attraktiv zu machen. In den Vorjahren hatten die Betreiber – obwohl ihr Gesamtumsatz deutlich unterhalb der Gesamtumsatzgrenze von 22.000 EUR lag – regelmäßig auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet, um den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage zu erreichen. Dies ist ab 2023 durch den Nullsteuersatz überflüssig geworden.

    Soweit Betreiber einer Photovoltaikanlage bei den ab 2023 angeschafften Anlagen die Kleinunternehmerbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, da sie noch anderweitig unternehmerisch tätig sind und deshalb der Gesamtumsatz des einheitlichen Unternehmens über der Gesamtumsatzgrenze liegen würde, sollte darüber nachgedacht werden, den Betrieb der Photovoltaikanlage in eine eigenständige Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugliedern, um dort die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden zu können.

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