Leitsatz

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.

 

Normenkette

§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger schloss im Jahr 1995 einen Bausparvertrag ab, auf den er unregelmäßig Einzahlungen vornahm. Nach den Bedingungen des Bausparvertrags erhielt er einen Zinsbonus, sofern er vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten Bausparvertrag auf das Bauspardarlehen verzichtete. Am 31.7.2013 wurde dem Kläger von der Bausparkasse ein Betrag i.H.v. 84.491,02 EUR ausgezahlt. Dabei handelte es sich u.a. um das Bausparguthaben i.H.v. 58.203,65 EUR, Zinsen für Sparguthaben i.H.v. 763,80 EUR und einen "Schlussbonus" i.H.v. 24.714,70 EUR. Darüber hinaus wurden dem Kläger weitere Guthabenzinsen i.H.v. 247,27 EUR gutgeschrieben. Das FA legte diese Einnahmen als Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 26.409 EUR der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG zurück (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.6.2020, 4 K 242/18, EFG 2021, 941, Haufe-Index 14268216).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Bei den Schlussbonuszinsen aus dem Bausparvertrag handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. Die Bonuszinsen stellen – ebenso wie die Guthabenzinsen – ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass bei einem Bausparvertrag das Sparen in der Regel lediglich Durchgangsstadium auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Denn dies schließt es nicht aus, dass im Einzelfall der Sparzweck für den Abschluss eines Bausparvertrags (mit‐)bestimmend ist. Dabei genügt es, wenn die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird.

2. Die Bonuszinsen sind dem Kläger erst bei der Auszahlung zugeflossen. Der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto führte noch nicht zu einem Zufluss i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kommt nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung der Bausparkasse besteht. Im Streitfall wurde ein solcher Anspruch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen jährlich auf einem Bonuskonto der Bausparkasse "vermerkt" wurden. Denn der Anspruch auf die Bonuszinsen entstand frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags und erforderte insbesondere einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (§ 11a Abs. 1 ABB). Der Kläger hat erst im Streitjahr auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet und somit erst zu diesem Zeitpunkt Verfügungsbefugnis über die jährlich auf dem Bonuskonto vermerkten Beträge erhalten. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme des Darlehens lag nicht schon bei Abschluss des Bausparvertrags vor. Denn nach den Bestimmungen des Bausparvertrags standen dem Bausparer alle Wahlmöglichkeiten einschließlich der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bis zur Zuteilung offen.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein jährlicher Zufluss der Bonuszinsen auch nicht aus der vereinbarten Verzinsung ableiten. Denn auch diese Verzinsung sollte erst im Falle eines Darlehensverzichts zum Tragen kommen. Die Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn rückbezogene Erhöhung der Guthabenzinsen lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass dem Kläger die Bonuszinsen auch bereits seit Vertragsschluss zustanden.

4. Dem Kläger sind die Bonuszinsen auch nicht aufgrund einer Novation bereits vor dem Streitjahr zugeflossen. Zwar kann der Zufluss durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. Es fehlt jedoch bereits an dem Vorliegen einer Novationsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Bausparkasse. Außerdem führte der bloße Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto für den Fall des Verzichts des Klägers auf das Bauspardarlehen noch nicht zu einem Zinszahlungsanspruch, weshalb auch keine Veranlassung für eine Schuldumschaffung bestand.

5. Der Kläger hat auch nicht bereits bei Vertragsabschluss im Wege einer Vorausverfügung eine Entscheidung über die Wiederanlage zukünftiger Zinsgutschriften getroffen. Denn dafür hätte er zumindest die Möglichkeit haben müssen, sich frei zwischen der jährlichen Auszahlung und der Wiederanlage der Bonuszinsen zu entscheiden. Das war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, den Bausparvertrag mit einem anderen als dem von der Bausparkasse angebotenen Inhalt abzuschließen. Der konkrete ...

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