Nach § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB müssen bei den Verbindlichkeiten die Restlaufzeiten bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert in der Bilanz angegeben werden. Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren müssen im Anhang ausgewiesen werden.
Restlaufzeiten
Unternehmer Hans Groß hat gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten von insgesamt 120.000 EUR. Diese Verbindlichkeiten werden in folgende Restlaufzeiten aufgeteilt:
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von | |
---|---|
bis zu einem Jahr: | 20.000 EUR |
mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als 5 Jahren: | 40.000 EUR |
mehr als 5 Jahren: | 60.000 EUR |
Folge: Bei Darlehensgewähung und Geldauszahlung buchte Herr Groß zunächst auf des neutrale Konto Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten SKR03/04–0630/3150. Am Jahresende teilt er die Verbindlichkeiten auf und er bucht wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0630/3150 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 120.000 | 0699/3249 | Gegenkonto 0630–0689 bei Aufteilung der Konten 0690–0689 frei, in Bilanz kein Restlaufvermerk |
120.000 |
0699/3249 | Gegenkonto 0630–0689 bei Aufteilung der Konten 0690–0698 | 20.000 | 0631/3151 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Restlaufzeit bis 1 Jahr | 20.000 |
0699/3249 | Gegenkonto 0630–0689 bei Aufteilung der Konten 0690–0698 | 40.000 | 0640/3160 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Restlaufzeit 1–5 Jahre | 40.000 |
0699/3249 | Gegenkonto 0630–0689 bei Aufteilung der Konten 0690–0689 | 60.000 | 0650/3170 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten –Restlaufzeit größer 5 Jahre | 60.000 |
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