Nach § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB müssen bei den Verbindlichkeiten die Restlaufzeiten bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert in der Bilanz angegeben werden. Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren müssen im Anhang ausgewiesen werden.

 
Praxis-Beispiel

Restlaufzeiten

Unternehmer Hans Groß hat gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten von insgesamt 120.000 EUR. Diese Verbindlichkeiten werden in folgende Restlaufzeiten aufgeteilt:

 
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von  
bis zu einem Jahr: 20.000 EUR
mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als 5 Jahren: 40.000 EUR
mehr als 5 Jahren: 60.000 EUR

Folge: Bei Darlehensgewähung und Geldauszahlung buchte Herr Groß zunächst auf des neutrale Konto Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten SKR03/04–0630/3150. Am Jahresende teilt er die Verbindlichkeiten auf und er bucht wie folgt:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
0630/3150 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 120.000 0699/3249

Gegenkonto 0630–0689 bei Aufteilung der Konten 0690–0689

frei, in Bilanz kein Restlaufvermerk
120.000
0699/3249 Gegenkonto 0630–0689 bei Aufteilung der Konten 0690–0698 20.000 0631/3151 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Restlaufzeit bis 1 Jahr 20.000
0699/3249 Gegenkonto 0630–0689 bei Aufteilung der Konten 0690–0698 40.000 0640/3160 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Restlaufzeit 1–5 Jahre 40.000
0699/3249 Gegenkonto 0630–0689 bei Aufteilung der Konten 0690–0689 60.000 0650/3170 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten –Restlaufzeit größer 5 Jahre 60.000

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge