Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind regelmäßig verzinst. Kommt es jedoch zu einer Kreditaufnahme zum Beispiel einer GmbH bei einem ihrer Gesellschafter und wurde für diesen Darlehensbetrag keine Verzinsung vereinbart, ist in einem ersten Schritt die Laufzeit des Darlehens zu prüfen. Beträgt die Restlaufzeit des Darlehens mehr als ein Jahr, sind Verbindlichkeiten grundsätzlich abzuzinsen. Der Ansatz in der Handels-, aber auch Steuerbilanz erfolgt regelmäßig mit dem Erfüllungsbetrag. Eine Abzinsungsverpflichtung ist dem Handelsrecht fremd. In der Steuerbilanz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit zum Bilanzstichtag mehr als ein Jahr beträgt jedoch abzuzinsen.[1]

Die Abzinsung erfolgt regelmäßig mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zinssatz von 5,5 %. Die Abzinsung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine betriebliche Schuld die Leistungsfähigkeit des Schuldners mindert, diese Schuld jedoch niedriger ist, je länger der Rückzahlungszeitraum ist.

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022 wurde die Abzinsungsverpflichtung von Verbindlichkeiten abgeschafft. Aufgrund des niedrigeren Zinsniveaus (0 %-Zinssatz) konnte eine Abzinsungsverpflichtung vom Gesetzgeber mit 5,5 % nicht mehr aufrecht gehalten werden. Der Wegfall der Abzinsungsverpflichtung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Auf Antrag des Unternehmers/Steuerpflichtigen kann auch bereits für frühere Jahre auf die Verpflichtung zu Abzinsung verzichtet werden.[2]

 
Praxis-Tipp

Antrag stellen

Für alle Steuerbilanzen, die verfahrensrechtlich noch offen sind, kann auf Antrag auf die Verpflichtung zur Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, verzichtet werden.

Der Aufwand, der erstmalig in dem Wirtschaftsjahr entsteht, in dem von der Abzinsung abgesehen wird, ist eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe. Auch entfallen dadurch zukünftig ggf. bilanzierte aktiv latente Steuern, die aufgrund der unterschiedlichen Anwendungen von Zinssätzen zwischen Handels- und Steuerbilanz entstanden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge