Nach § 148 AO kann das Finanzamt Unternehmer von der steuerlichen Buchführungspflicht[1] befreien, wenn

  • die Bilanzierung eine "unbillige Härte" ist und
  • die Besteuerung insgesamt nicht gefährdet wird.

Diese Erleichterung muss beantragt werden (Anwendungserlass zu § 148 AO).

Nach Nr. 4 des Anwendungserlasses zu § 141 AO soll das Finanzamt den Antrag auf Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligen, wenn der Unternehmer die Buchführungsgrenze (= Bilanzierungsgrenze)

 
Gewinn 60.000 EUR/ab 2024: 80.000 EUR und
Umsatz 600.000 EUR/ab 2024: 800.000 EUR

voraussichtlich nur einmalig überschreitet.

 
Praxis-Tipp

Wie der steuerliche Grenzwert beeinflusst werden kann

Sonderabschreibungen bleiben bei der Ermittlung der Gewinngrenze unberücksichtigt. Mit einem Investitionsabzugsbetrag kann jedoch der steuerliche Grenzwert beeinflusst werden.

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