Nach § 148 AO kann das Finanzamt Unternehmer von der steuerlichen Buchführungspflicht[1] befreien, wenn
- die Bilanzierung eine "unbillige Härte" ist und
- die Besteuerung insgesamt nicht gefährdet wird.
Diese Erleichterung muss beantragt werden (Anwendungserlass zu § 148 AO).
Nach Nr. 4 des Anwendungserlasses zu § 141 AO soll das Finanzamt den Antrag auf Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligen, wenn der Unternehmer die Buchführungsgrenze (= Bilanzierungsgrenze)
Gewinn | 60.000 EUR/ab 2024: 80.000 EUR und |
Umsatz | 600.000 EUR/ab 2024: 800.000 EUR |
voraussichtlich nur einmalig überschreitet.
Wie der steuerliche Grenzwert beeinflusst werden kann
Sonderabschreibungen bleiben bei der Ermittlung der Gewinngrenze unberücksichtigt. Mit einem Investitionsabzugsbetrag kann jedoch der steuerliche Grenzwert beeinflusst werden.
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