Der hypothetische Fremdvergleich bedingt als Investitionsrechnung eine Nachsteuer-Betrachtung, auch wenn dies dem tatsächlichen Fremdpreis widerspricht, wonach Ausgangspunkt Lieferpreise, d. h. Preise vor Steuern sind. Dabei bleibt allerdings unklar, welche Steuern abgezogen werden müssen. Insbesondere ist zu entscheiden, ob nur die Steuer des Unternehmens oder zusätzlich auch die Steuern der Gesellschafter Berücksichtigung finden.

Das BMF gibt hierzu folgende umfassenden Hinweise:[1]

Hiernach sind die bei der Ermittlung der finanziellen Überschüsse zu berücksichtigenden Steuern die voraussichtlich festzusetzenden oder tatsächlich festgesetzten und gezahlten und um einen ggf. bestehenden Ermäßigungsanspruch gekürzten Steuern vom Ertrag des jeweiligen Unternehmens. Auf den nominalen Steuersatz kommt es nicht an. Persönliche Ertragsteuern der Gesellschafter bleiben bei Kapitalgesellschaften unberücksichtigt. Bei Personenunternehmen kann auf die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern grundsätzlich nicht verzichtet werden. Typisierend können die anzusetzenden Steuern jedoch in Höhe der Ertragsteuern angesetzt werden, die entstanden wären, wenn statt Personenunternehmen Kapitalgesellschaften an der Funktionsverlagerung beteiligt gewesen wären. Eine (ggf. fiktive) Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen ist nicht zu berücksichtigen.[2]

Steuereffekte ergeben sich zudem auch bei der Berechnng des Höchstpreises des übernehmenden Unternehmens. Hier sind bereits nach den OECD Guidelines auch die steuerlichen Auswirkungen aus der Übernahme der verlagerten Funktion zu berücksichtigen (z. B. Abschreibungen auf erworbene Wirtschaftsgüter, Tax Amortisation Benefit).[3]

[2] Hinsichtlich Einzelheiten vgl. auch Grother, 2023, S. 561, Kapitel VI.

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