Von den Einzelkosten abzugrenzen sind die Gemeinkosten. Diese umfassen alle Aufwendungen für Güter, Leistungen und Dienste, die – mangels nachweisbarem quantitativem Zusammenhang – nicht direkt den herzustellenden Vermögensgegenständen zuordenbar sind, sondern nur mittelbar über eine Schlüsselung, Zuschlagssätze oder Umlagen verteilt werden.

Nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB sind die angemessenen Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit diese durch die Fertigung veranlasst sind, in die Berechnung der Herstellungskosten einzubeziehen (Pflichtbestandteile).

Hingegen dürfen bei der Bemessung der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB angemessene Teile der folgenden Aufwendungen einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Wahlbestandteile):

  • Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung,
  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und
  • Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung.

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