Einzelkosten i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB können einem Vermögensgegenstand direkt zugeordnet werden. Nach IDW RS HFA 31 n. F., Rz. 14 erfordert die Unmittelbarkeit einen eindeutigen und nachweisbaren quantitativen Zusammenhang zwischen den hergestellten Vermögensgegenständen und den verbrauchten Gütern, Leistungen und Diensten. Eine Zuordnung muss demnach in einer Maßeinheit (Menge, Zeit, Wert) ohne weitere Schlüsselung möglich sein. Dies ist z. B. erfüllt für alle Werkstoffe, die in der Stückliste des herzustellenden Vermögensgegenstands mengenmäßig erfasst sind. Auch Fertigungszeiten eines Arbeitsplans ermöglichen eine Zuordnung i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB. Nach IDW RS HFA 31 n. F., Rz. 14 steht eine Umrechnung von Stundenlöhnen auf die eingesetzte Fertigungszeit der unmittelbaren Zuordnung nicht entgegen.

Bei der Abgrenzung zwischen Einzel- und Gemeinkosten kommt es darauf an, ob eine unmittelbare Zuordnung (im zuvor genannten Sinne) von Aufwendungen zu dem herzustellenden Vermögensgegenstand von deren Natur her möglich wäre. Es kommt nicht darauf an, dass Aufwendungen ggf. aus Vereinfachungsgründen – obwohl sie einzeln zuordenbar wären – tatsächlich als Gemeinkosten verteilt werden (sog. unechte Gemeinkosten). Einzelkosten im vorgenannten Sinne sind stets als Einzelkosten in die Herstellungskostenermittlung einzubeziehen.[1]

[1] Vgl. Leinen/Kessler/Müller/Kreipl/Brinkmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 255 HGB Rz 109, Stand: 13.10.2023.

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