Rz. 109

Kosten, die in der Kostenrechnung aus Gründen der Praktikabilität als Gemeinkosten behandelt werden, theoretisch jedoch eindeutig einem Bezugsobjekt direkt zugeordnet werden können, sind handelsrechtlich als Einzelkosten zu betrachten; entscheidend für die Zuordnung ist einzig die Möglichkeit, nicht die tatsächliche Vornahme in der Kostenrechnung.[1] Lediglich aus Wirtschaftlichkeitsgründen darf auf eine Zuordnung zu den Einzelkosten verzichtet werden. Bei der Zuordnung zu den Kostenarten ist somit auf die theoretische Möglichkeit der direkten Zurechnung der sog. unechten Gemeinkosten zu den einzelnen VG und nicht auf die tatsächlich praktizierte Übung abzustellen, solange eine theoretische unmittelbare Zurechnung noch als wirtschaftlich betrachtet werden kann.[2]

[1] Vgl. IDW RS HFA 31.19.
[2] Ebenso Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 248; Kahle, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 161, Stand: 12/2021.

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