Was in die Ermittlung der Herstellungskosten einzubeziehen ist, ergibt sich aus § 255 Abs. 2 HGB. Dieser unterscheidet zwischen Pflichtbestandteilen und Wahlbestandteilen:

  • Pflichtbestandteile sind Aufwendungen, die in die Bestimmung der Herstellungskosten einbezogen werden müssen.
  • Wahlbestandteile sind hingegen solche Aufwendungen, für deren Einbeziehung in die Bestimmung der Herstellungskosten ein Wahlrecht, aber keine Pflicht besteht.

Alle Pflichtbestandteile zusammen ergeben die handelsrechtliche Wertuntergrenze (WUG). Die Summe aller Pflichtbestandteile und Wahlbestandteile ergibt die handelsrechtliche Wertobergrenze (WOG):

 
  Materialeinzelkosten Pflichtbestandteile
+ Fertigungseinzelkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
+ Materialgemeinkosten (soweit angemessen und durch die Fertigung veranlasst)
+ Fertigungsgemeinkosten (soweit angemessen und durch die Fertigung veranlasst)
+ Werteverzehr des Anlagevermögens (soweit angemessen und durch die Fertigung veranlasst)
= Handelsrechtliche Wertuntergrenze der Herstellungskosten  
+ Kosten der allgemeinen Verwaltung (soweit angemessen und auf den Zeitraum der Fertigung entfallend) Wahlbestandteile
+ Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs (soweit angemessen und auf den Zeitraum der Fertigung entfallend)
+ Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen (soweit angemessen und auf den Zeitraum der Fertigung entfallend)
+ Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (soweit angemessen und auf den Zeitraum der Fertigung entfallend)
+ Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen
= Handelsrechtliche Wertobergrenze der Herstellungskosten  

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