Die Haftung der GmbH selbst ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die GmbH kann als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit nur die Mittel zur Verfügung stellen, die sie hat und ggf. noch erwirtschaftet. Ihre Gesellschafter sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht verpflichtet, bei Verbrauch der Mittel der GmbH Nachschüsse in das Gesellschaftsvermögen zu leisten. Die Gesellschafter haften bis auf wenige Ausnahmefälle auch nicht persönlich für die Schulden der GmbH.

Ganz anders stellt sich die Situation für den Geschäftsführer dar. Der Geschäftsführer der GmbH haftet nach § 43 GmbHG gegenüber der GmbH persönlich, also ggf. mit seinem Privatvermögen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt und dadurch das Gesellschaftsvermögen schädigt. Eine generelle Haftung gegenüber den Gläubigern der GmbH trifft den Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Seine fehlerhafte Geschäftsführung führt nur zu einer Haftung gegenüber der GmbH. Soweit die GmbH jedoch ihrerseits gegenüber Dritten für Schäden haftet, die der Geschäftsführer schuldhaft verursacht hat, kommt ein Rückgriff der GmbH gegen den Geschäftsführer in Betracht. Darüber hinaus kann den Geschäftsführer eine persönliche Haftung für Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt oder gegenüber Gläubigern oder der GmbH in der Krise treffen, insbesondere wenn der Geschäftsführer es versäumt, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Für den Geschäftsführer gilt:

  • Er kann von der GmbH haftbar gemacht werden, wenn er die Interessen des ihm anvertrauten Unternehmens verletzt (§ 43 GmbHG).
  • Er kann ausnahmsweise von den Gläubigern der GmbH haftbar gemacht werden, wenn er deren Interessen, insbesondere durch unerlaubte Handlungen, verletzt.
  • Er kann von Dritten (Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern, Gläubigern) für die GmbH haftbar gemacht werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten verletzt, also insbesondere Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt.

Bei bestimmten Verstößen drohen dem Geschäftsführer sogar strafrechtliche Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafen. Außerdem begründen Verstöße ein Abberufungs- und Kündigungsrisiko, d. h. die Gesellschafterversammlung kann diese Pflichtverletzungen zum Anlass nehmen, das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen bzw. den Geschäftsführer von seinem Amt als Geschäftsführer abzuberufen.

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