Ist eine Leistungsbeschreibung gänzlich unkorrekt, kann diese nicht berichtigt werden.[1] Es entsteht eine Steuerschuld nach § 14c UStG,[2] ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.[3]
Ist die Leistungsbeschreibung nur ungenau (z. B. Beratung, Bauarbeiten) kann diese berichtigt werden. Eine noch oberflächlichere Leistungsbeschreibung (z. B. Produktverkäufe) ist nicht berichtigungsfähig.[4]
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