Eine Gutschrift mit Vorsteuerausweis gilt nur dann als Rechnung, wenn der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt, d. h. Regelversteuerer ist. Nicht berechtigt sind:
- Kleinunternehmer,[1]
- Privatleute und
- Unternehmer mit Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG.[2]
Weist der Gutschriftsaussteller in diesem Fall dennoch Umsatzsteuer aus, kann er daraus keinen Vorsteuerabzug herleiten, da es sich nicht um eine für diese Leistung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt.[3] Gleichwohl schuldet der Empfänger der Gutschrift den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.[4]
Sofern eine Gutschrift nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, steht diese einer Rechnung nicht gleich. Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG entsteht nicht; auch ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.[5]
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