In § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG ist ein steuerliches Wahlrecht bezüglich der zu aktivierenden Herstellungskosten enthalten. Danach können (müssen aber nicht) in die Herstellungskosten in der Steuerbilanz einbezogen werden:

  • die angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
  • für freiwillige soziale Leistungen und
  • für die auf den Zeitpunkt der Herstellung entfallende betriebliche Altersversorgung.

Das war bislang in der Steuerbilanz nicht möglich.

Allerdings muss dieses Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden. Mit anderen Worten: Sollen die betreffenden Aufwendungen in den Herstellungskosten der Steuerbilanz berücksichtigt werden, müssen sie auch in der Handelsbilanz berücksichtigt werden. Sollen diese Kosten nicht in die steuerlichen Herstellungskosten einfließen, dürfen sie auch in der Handelsbilanz nicht einfließen.

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